Taubenkot auf Balkon kein Mietmangel
Von der Socialmediakanzlei Skradde Rechtsanwälte
Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass Taubenkot auf einem Wohnungsbalkon kein Mietmangel darstellt. Der Vermieter ist daher nicht verpflichtet, den Kot zu entfernen oder die Miete zu mindern.
Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter grundsätzlich keinen Einfluss auf das Einfliegen von Tauben hat. Es handele sich um ein allgemeines Risiko, das nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Dies gelte umso mehr, als die Wohnung hier ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet worden sei.
Auch müsse der Vermieter den Balkon nicht reinigen. Zwar habe er für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen. Das betreffe jedoch nur die Gemeinschaftsflächen. Für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei die Mieterin zuständig.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte. Sie bedeutet, dass Mieter, die ihren Balkon durch Taubenkot verunreinigt vorfinden, selbst für die Reinigung verantwortlich sind. Sie können vom Vermieter weder die Reinigung verlangen noch die Miete mindern.
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