Hammer-Urteil: FernUSG gilt auch für Unternehmer! Jetzt rechtskräftig!
Die Gegenseite ist eingeknickt! In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle)entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch auf Verträge mit Unternehmern anwendbar ist. Nachdem sie sich anfangs noch gewehrt haben, ist die Gegenseite jetzt eingeknickt und hat die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) zurückgenommen.
Das Urteil des OLG Celle ist damit rechtskräftig.
Das ist eine bahnbrechende Neuigkeit für Unternehmer, die jetzt von den Schutzvorschriften des Gesetzes profitieren können. Wir von Skradde Rechtsanwälte haben dieses wegweisende Urteil für unsere Mandantin erstritten. Uns war klar, dass es sich um ein Grundsatzurteil mit weitreichenden Folgen für die Anwendung des FernUSG auf Verträge mit Unternehmern handelt. Deshalb haben wir die Veröffentlichung erstmal zurückgehalten und abgewartet, ob und wie der BGH hierentscheidet. Diverse andere Kanzleien haben dieses Urteil medial förmlich ausgeschlachtet.
Der Fall:
Unsere Mandantin, ein regionales Unternehmen, hatte einen Online-Coaching-Vertrag mit einem Coach abgeschlossen. Der Vertrag umfasste den Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung für Frauen.
Das Urteil:
Das OLG Celle gab unserer Mandantin Recht. Das Gericht stellte fest, dass das FernUSG auf den Vertrag anwendbar ist und der Vertrag somit nichtig ist, weil der Coach keine ZFU-Zulassung hat.
Das Gericht führt aus:
"Das FernUSG verwendet - abgesehen von § 3Abs. 3 FernUSG - den Begriff des Verbrauchers nicht. Insbesondere gibt es -anders als z. B. in § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. und § 6 Nr. 1 HWiG a.F. - keine gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherverträge vorschreibt. Für eine Anwendung des Gesetzes auch auf Unternehmer spricht ferner das Verständnis der Praxis. So enthalten z. B. die im Internet auf der jeweiligen Homepage einsehbaren Fernunterrichtsverträge zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (z. B. bei Deutsche Anwalt Akademie und AK Jura, Wolters/Kluwer). Dies wäre nicht notwendig, wenn eine Anwendung des FernUSG auf Anwälte, die gem. § 2 Abs. 1 BRAO einen freien Beruf ausüben und damit Unternehmer i. S. v. § 14 BGB sind, nicht in Betracht kommt. Zudem gibt es für den Fernunterrichtsvertrag der Deutsche Anwalt Akademie eine Widerrufsbelehrung, die an sich nur für Verbraucher erforderlich wäre."
Die Bedeutung des Urteils:
Das Urteil des OLG Celle ist wegweisend für die Anwendung des FernUSG auf Verträge mit Unternehmern. Es ist die erste rechtskräftige Entscheidung eines Oberlandesgerichts, die diese Rechtsfrage so klar beantwortet. Unternehmer sind damit bei Verträgen mit Anbietern von Fernunterricht in Zukunft besser geschützt.
Was bedeutet das für dich?
Als Unternehmer solltest Du dir bewusst sein, dass das FernUSG auch auf Verträge mit dir anwendbar sein kann. Schließt du einen Vertrag mit einem Anbieter von Fernunterricht oder Ferncoaching ab, prüfe unbedingt, ob er die Voraussetzungen des FernUSG erfüllt. So kannst du dich vor unfairen Vertragsbedingungen schützen.
Als Coach solltest Du Dich dringend um eine ZFU-Zulassung bemühen. Hierfür sind wir der Ansprechpartner im deutschsprachigen Raum und stehen Dir gerne zur Verfügung.
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