Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für einen Parkplatz, der ausschließlich für die Nutzung des Dienstwagens zur beruflichen Tätigkeit dient, mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern ermöglicht, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Arbeitnehmern standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den sich hieraus für die Mitarbeiter ergebenden geldwerten Vorteil berechnete die Arbeitgeberin nach der 1%-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.
Das Finanzamt bemängelte die Vorgehensweise der Arbeitgeberin. Die Mietzahlungen dürften den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Ein Stellplatz an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handle sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten.
Das Finanzgericht Köln entschied dagegen im Sinn der Arbeitgeberin. Hinsichtlich der Miete für den Stellplatz fehle es an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des Finanzgerichts Köln hat weitreichende Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber können die von Arbeitnehmern gezahlten Stellplatzmieten künftig von dem geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens abziehen. Dies kann zu einer erheblichen Reduzierung des steuerpflichtigen Arbeitslohns führen.
Arbeitnehmer sollten sich daher bei ihrem Arbeitgeber erkundigen, ob dieser die Stellplatzmiete von dem geldwerten Vorteil abzieht. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber auf das Urteil des Finanzgerichts Köln hinweisen.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist ein wichtiger Schritt für die Gleichstellung von Arbeitnehmern, die einen Firmenwagen zur Nutzung am Arbeitsplatz erhalten.
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