Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Räume, die zum Betrieb einer Spielhalle angemietet sind, nicht schon dann mangelhaft sind, wenn der Spielbetrieb infolge einer Gesetzesänderung unzulässig wird. Ein Mietmangel tritt erst ein, wenn die bisherige Nutzung behördlich untersagt wird oder dies ernstlich zu erwarten ist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Gesellschaft Räumlichkeiten angemietet, um dort eine Spielhalle zu betreiben. Der Spielbetrieb war zunächst genehmigt. Mit einer Gesetzesänderung ab 2018 wurde der Spielbetrieb jedoch unzulässig, weil die Räumlichkeiten den gesetzlichen Mindestabstand zu drei umliegenden Schulen nicht einhielten. Die Mieterin nahm dies zum Anlass, die Miete nicht mehr zu leisten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Vermieterin Recht. Die Miete sei nicht wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache gemindert, so das Gericht. Dass der Spielhallenbetrieb nach dem neuen hessischen SpielhallenG unzulässig sei, begründe keinen Mangel. Ein solcher sei erst zu bejahen, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. Dies sei hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte. Es bedeutet, dass Mieter, die Räume angemietet haben, um dort eine Spielhalle zu betreiben, auch dann die Miete weiterhin zu zahlen haben, wenn der Spielbetrieb nach einer Gesetzesänderung unzulässig wird.
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